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   OLG Frankfurt, 24.06.2008 - 22 U 135/07   

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https://dejure.org/2008,8088
OLG Frankfurt, 24.06.2008 - 22 U 135/07 (https://dejure.org/2008,8088)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.06.2008 - 22 U 135/07 (https://dejure.org/2008,8088)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - 22 U 135/07 (https://dejure.org/2008,8088)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 635 BGB, § 124 HGB, § 128 HGB
    Architektenvertrag: Pflicht zur Planung des notwendigen Schutzes gegen drückendes Grundwasser bei einer Reihenhausanlage mit Kellerbereich

  • Judicialis

    HOAI § 15 Abs. 2; ; HGB § 124; ; HGB § 128; ; ZPO § 246 Abs. 1; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; ; BGB § 286 Abs. 3; ; BGB § 288 Abs. 2; ; BGB § 635 a. F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HOAI § 15 Abs. 2; BGB § 635 (a.F.)
    Pflicht des Architekten zur Einholung von Erkundigungen über den Grundwasserstand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erkundungspflichten bzgl. Grundwassersituation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grundsätzliche Erkundigungspflicht eines Architekten im Rahmen der von ihm übernommenen Planung eines Bauvorhabens mit Kellerbereich nach den Grundwasserständen; Schadensersatz gegen einen Architekten wegen unzureichender Abdichtung der Kellerbereiche in zwei ...

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Architekt: Haftung bei Wasserschäden im Keller

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architektenhaftung und Grundwasser: Maßgeblicher Beobachtungszeitraum? (IBR 2008, 659)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 543
  • NZBau 2008, 721
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.12.2007 - VII ZR 157/06

    Anforderungen an den Nachweis der Beauftragung eines Architekten mit den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2008 - 22 U 135/07
    Nach gefestigter obergerichtlicher und auch höchstrichterlicher Rechtsprechung hat sich der Architekt im Rahmen der von ihm übernommenen Planung eines Bauvorhabens mit Kellerbereich grundsätzlich nach den Grundwasserständen zu erkundigen und seine Planung nach dem höchsten aufgrund langjähriger Beobachtung (mindestens 20 - 30 Jahre) bekannten Grundwasserstand zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0, 30 m auszurichten (vgl. etwa BGH in BauR 2000, 1330 ff.; BGH BauR 2000, 1358 ff; BauR 2008, 543 ff.; OLG Düsseldorf in NJW-RR 96, 1300 ff; OLG Düsseldorf in BauR 2001, 278 ff., jeweils m. w. N.).

    Abgesehen davon, dass sie sich in ihrem bisherigen Vorbringen selbst auf die als gefestigt anzusehende Rechtsprechung berufen hat, wonach ein Beobachtungszeitraum von 20 - 30 Jahren zugrunde zu legen ist (s. etwa S. 8 ihrer Berufungsbegründung, Bl. 348 d. A.), wird in der einschlägigen Rechtsprechung sogar ein Beobachtungszeitraum von deutlich mehr als 30 Jahren für zulässig, ja geboten erachtet (vgl. etwa OLG Düsseldorf in BauR 2003, 913 mit mehr als 60 Jahren und BGH in BauR 2008, 543 mit immerhin noch 35 Jahren).

  • BGH, 15.06.2000 - VII ZR 212/99

    Aufklärungspflicht des mit der Planung beauftragten Architekten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2008 - 22 U 135/07
    Nach gefestigter obergerichtlicher und auch höchstrichterlicher Rechtsprechung hat sich der Architekt im Rahmen der von ihm übernommenen Planung eines Bauvorhabens mit Kellerbereich grundsätzlich nach den Grundwasserständen zu erkundigen und seine Planung nach dem höchsten aufgrund langjähriger Beobachtung (mindestens 20 - 30 Jahre) bekannten Grundwasserstand zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0, 30 m auszurichten (vgl. etwa BGH in BauR 2000, 1330 ff.; BGH BauR 2000, 1358 ff; BauR 2008, 543 ff.; OLG Düsseldorf in NJW-RR 96, 1300 ff; OLG Düsseldorf in BauR 2001, 278 ff., jeweils m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 01.08.2001 - 20 U 55/01

    Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots in einem Sozietätsvertrag zwischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2008 - 22 U 135/07
    Das sowohl der Beklagte zu 3) als auch die Beklagte zu 1) noch als Partei in dem angefochtenen Urteil aufgeführt sind, ist unschädlich und kann jederzeit berichtigt werden (vgl. BGH NJW 2002, 1431).
  • OLG Düsseldorf, 17.03.2000 - 22 U 142/99

    Ermittlung der Grundwasserverhältnisse durch den Architekten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2008 - 22 U 135/07
    Nach gefestigter obergerichtlicher und auch höchstrichterlicher Rechtsprechung hat sich der Architekt im Rahmen der von ihm übernommenen Planung eines Bauvorhabens mit Kellerbereich grundsätzlich nach den Grundwasserständen zu erkundigen und seine Planung nach dem höchsten aufgrund langjähriger Beobachtung (mindestens 20 - 30 Jahre) bekannten Grundwasserstand zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0, 30 m auszurichten (vgl. etwa BGH in BauR 2000, 1330 ff.; BGH BauR 2000, 1358 ff; BauR 2008, 543 ff.; OLG Düsseldorf in NJW-RR 96, 1300 ff; OLG Düsseldorf in BauR 2001, 278 ff., jeweils m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 22 U 95/02

    Verjährung von Ansprüchen gegen den Lieferanten eines Bausatzes wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2008 - 22 U 135/07
    Abgesehen davon, dass sie sich in ihrem bisherigen Vorbringen selbst auf die als gefestigt anzusehende Rechtsprechung berufen hat, wonach ein Beobachtungszeitraum von 20 - 30 Jahren zugrunde zu legen ist (s. etwa S. 8 ihrer Berufungsbegründung, Bl. 348 d. A.), wird in der einschlägigen Rechtsprechung sogar ein Beobachtungszeitraum von deutlich mehr als 30 Jahren für zulässig, ja geboten erachtet (vgl. etwa OLG Düsseldorf in BauR 2003, 913 mit mehr als 60 Jahren und BGH in BauR 2008, 543 mit immerhin noch 35 Jahren).
  • OLG Düsseldorf, 12.01.1996 - 22 U 257/92

    Grundwassersichere Planung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2008 - 22 U 135/07
    Nach gefestigter obergerichtlicher und auch höchstrichterlicher Rechtsprechung hat sich der Architekt im Rahmen der von ihm übernommenen Planung eines Bauvorhabens mit Kellerbereich grundsätzlich nach den Grundwasserständen zu erkundigen und seine Planung nach dem höchsten aufgrund langjähriger Beobachtung (mindestens 20 - 30 Jahre) bekannten Grundwasserstand zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0, 30 m auszurichten (vgl. etwa BGH in BauR 2000, 1330 ff.; BGH BauR 2000, 1358 ff; BauR 2008, 543 ff.; OLG Düsseldorf in NJW-RR 96, 1300 ff; OLG Düsseldorf in BauR 2001, 278 ff., jeweils m. w. N.).
  • OLG München, 14.04.2010 - 27 U 31/09

    Gewährleistung des Architekten: Schadensersatzpflicht bei unterbliebener

    Konkrete Tatsachen, wonach vorliegend eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin ausnahmsweise zu verneinen sei, wurden von der Klagepartei nicht vorgetragen (OLG Frankfurt vom 24.06.2008, 22 U 135/07).
  • OLG Schleswig, 11.09.2012 - 3 U 113/09

    Architekt muss bei Abdichtungsplanung jedes Risiko ausschließen!

    Es ist wie ausgeführt anerkannt, dass der mit Planung eines Bauvorhabens beauftragte Architekt sich hinsichtlich der erforderlichen Abdichtung von Bauwerksteilen nach den örtlich vorhandenen Boden- und Wasserverhältnissen zu erkundigen und seine Planung nach dem höchsten, aufgrund langjähriger Beobachtung bekannten Grundwasserstand zuzüglich eines Sicherheitszuschlags auszurichten hat (BGH BauR 2000, 1358; OLG Frankfurt OLGR 2009, 350; OLG Düsseldorf BauR 2005, 1660).
  • OLG Zweibrücken, 08.12.2016 - 8 U 17/15

    Einzelne Grundleistungen nicht erbracht: Planer kann Honorar ungekürzt

    Der Kläger selbst geht davon aus, dass sie nur "kurzzeitig" anstauendem Wasser standgehalten hätte; dass er seine Planung (wie es indessen erforderlich gewesen wäre; vgl. etwa OLG Frankfurt NZBau 2008, 721) an den höchsten örtlichen Grundwasserständen der letzten Jahrzehnte (mögen diese auch seit Jahren nicht mehr erreicht worden sein) ausgerichtet hätte und zusätzlich einen Sicherheitszuschlag von 30 cm gemacht hätte, behauptet der Kläger selbst nicht.
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